Archiv nach Monaten: Dezember 2011

Datenschutz und Zuzahlungsbefreiung

Nachdem meine Frau nach einem Jahr Wachkoma als chronisch erkrankt galt, habe ich meine gesammelten Zuzahlungsrechnungen bei meiner Pflegekasse eingereicht, um eine Befreiung von der Zuzahlung zu erhalten. Man verlangte von mir, einer Steuerbescheid und einen Rentenbescheid für meine Frau vorzulegen. Doch damit nicht genug: Es wurde zusätzlich ein weiterer Steuerbescheid und Kontenauszüge verlangt. Damit sollte ich nachweisen, dass die Zuzahlungsrechnungen tatsächlich von mir bezahlt worden sind. Damit ich schnell eine Befreiung erhalten konnte, habe ich die Belege – widerstrebend und unter Protest – vorgelegt. Ich vertrat dem Bearbeiter der Kasse gegenüber die Auffassung, dass das Steuergeheimnis gelte und er keinen Anhaltspunkt besäße, dass ich einen Zahlungsbetrug begangen hätte. Im Übrigen sei ich ein beamteter Hochschullehrer, und würde kein Interesse daran haben, meine Pension aufs Spiel zu setzen. Weiter wies ich ihn darauf hin, dass dieses Vorgehen ein Nachspiel haben würde.

Ich habe in diesen Fall dem Bundesdatenschutzbeauftragten in Bonn vorgetragen. Seine Auskunft: Es gilt das Steuergeheimnis, ein Steuerbescheid ist nicht vorzulegen. Es sei denn, er enthält nur die von der Kasse benötigten Angaben, alle andern Angaben im Bescheid können geschwärzt werden. Die Kasse ist verpflichtet, genau die Angaben zu benennen, die sie benötigt. Die Weitergabe von anderen Daten ist nicht erforderlich.

Es reicht aus, Rechnungen mit dem Vermerk „gezahlt“ vorzulegen. Der Zuzahler ist nicht verpflichtet, Kontoauszüge vorzulegen! Wenn die Kasse einen Verdacht auf Zahlungsbetrug haben sollte, muss sie sich zuerst an den Zahlungsempfänger wenden!

Ich hatte auch durch die lange Bearbeitungverzögerung seitens der Pflegekasse mein Zuzahlungslimit um mehr als das Doppelte überschritten. Ich empfehle allen ähnlich Betroffenen, vorsichtig mit der Herausgabe von Daten zu sein und Bearbeiterwillkür nicht kritiklos hinzunehmen. Ich werde meinen Fall dem Datenschutzbeauftragten der Pflegekasse zur Kenntnis geben.